SATZUNG

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein Blickwinke e.V. mit Sitz in Wasserburg am Inn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2
Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins 

  1. Der Verein will die Begegnung zwischen Menschen verschiedener Herkunft und Religion,  unterschiedlicher sexueller Orientierung & Identität, verschiedener Altersgruppen, mit und ohne  Beeinträchtigungen und aller Schichten fördern und tritt für einen wertschätzenden Umgang mit der Diversität der Gesellschaft ein. Durch sein Wirken wird das soziale und kulturelle Zusammenleben der Menschen in Wasserburg bereichert und die kulturelle Teilhabe aller Einwohner*innen  gefördert.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (Nr. 5 AO). Verwirklicht wird  dieser Zweck insbesondere durch die Organisation von Lese-, Film- und Diskussionsabenden zu speziellen Themen aus  den Bereichen Kunst und Kultur.

    Weiterhin ist Zweck des Vereins die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung (Nr. 13 AO). Verwirklicht wird dieser Zweck insbesondere durch:  

    – die Organisation von internationalen Spielenachmittagen für Kinder, Jugendliche und  Erwachsenen, Senior*innen und Menschen mit Einschränkungen, die die Begegnung und  den Vorurteilsabbau zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen erleichtern soll.

    – die Teilnahme mit einem Spielangebotsstand für Kinder am Nationenfest.

    – die Organisation von Förderangeboten (Hausaufgabenhilfe für Kinder und Jugendliche mit  Migrationshintergrund oder Fluchtgeschichte, Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche, Vermittlungshilfe in Vereine, damit sie auch ein Hobby finden und am Vereinsleben der  Stadt Wasserburg teilnehmen können).

    Weiterhin ist Zweck des Vereins die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer  geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (Nr. 10  AO). Verwirklicht wird dieser Zweck insbesondere durch:  

    – die Organisation des jährlich stattfindenden CSDs, damit für die Gleichberechtigung queerer Menschen gekämpft wird.

    – die Organisation einer musikalischen Veranstaltungsreihe mit dem Namen querbeats, in der weibliche und queere DJ*s auftreten und deren Sichtbarkeit dadurch verstärkt wird.

    – die Organisation von Workshops zu verschiedenen Themen für FLINTA* Personen, damit  diese selbstbewusster und autonomer leben können (beispielsweise ein Selbstverteidigungskurs für Mädchen* und Frauen*).  

    – die Organisation von Podiumsdiskussionen zu gendersensiblen Themen.  

    Der Blickwinkel e.V. verpflichtet sich, nach demokratischen Grundsätzen und nach den allgemeinen Menschenrechten zu handeln sowie ethnische, religiöse oder rassistische Diskriminierungen zu ächten. Es tritt ein für Vielfalt und Gleichberechtigung unabhängig von  Geschlecht, Alter, sexueller Identität bzw. Orientierung, ethnischer Herkunft, sozialem Status und gesundheitlicher Beeinträchtigung. Der Blickwinkel e.V. ist überparteilich und überkonfessionell.


§3
Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden Arbeiten  das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeiten übersteigen, können Vorstandsmitglieder eine Aufwandspauschale erhalten.


§4
Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, sowie Jugendliche ab 16 Jahre  gemäß der Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.  
  3. Natürliche Personen können Fördermitglied werden, erhalten vom Blickwinkel e.V. aber keine Leistungen und sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.  


§5
Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen  werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 


§6
Beiträge 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in Gestalt einer Beitragsordnung bestimmt. 

§7
Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9). 


§8
Mitgliederversammlung 

  1. Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
  2. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß, d.h. form- und fristgerecht, einberufen wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden in Textform (z.B. per E Mail oder schriftlich per Post) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  5. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder kann der Vorstand aufgefordert werden, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    – die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer*in,
    – die Beschlussfassung über die inhaltliche Jahres- und Jahreshaushaltsplanung, die Entgegennahme der Jahresberichte und – abschlüsse des Vorstands und die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer*in,  
    – die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer*in,
    – die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    – die Behandlung von Beschwerden wegen Ausschluss eines Mitglieds oder wegen Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft,
    – die Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertretung geleitet. Bei Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 
  9. Wahlen werden geheim und mit Stimmzettel vorgenommen. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheiden weitere Wahlgänge.
  10. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen.

    Insbesondere sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in das Protokoll aufzunehmen. Der/Die Schriftführer*in wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Die Sitzungsniederschrift wird von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer*in unterzeichnet. 

  11. Die Mitgliederversammlung und die Wahlen zum Vorstand können mit Anwesenheit der Mitglieder und/oder Kandidierenden, online oder in hybrider Form abgehalten werden. 


§9
Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht neben dem/der Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, aus dem/der Kassierer*in und dem/der Schriftführer*in. Der  Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Der/Die* Vorstandsvorsitzende und seine/ihre Stellvertreter*in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen jeweils einzelvertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne  des § 26 BGB).
  3. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahr einzeln, der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstands kann der verbleibende Vorstand einen/eine Vertreter*in für die verbleibende Amtszeit berufen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen  Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll  eingehalten werden.  
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der  Protokollführer*in sowie vom der/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von  seinem/ihrem Stellvertreter*in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. 


§10
Satzungsänderungen 

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. 
  2. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden redaktionellen Änderungen durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden. 


§11
Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3- Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. 
  2. Bei Auflösung des Vereins ist der/die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator*in, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss eine/n andere/n Liquidator*in.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wasserburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    Die vorstehende Satzung des Blickwinkel e.V. wurde am 10.01.25 geschrieben und in der  Mitgliederversammlung vom 19.01.25 bestätigt oder geändert.  

    Wasserburg, 01.09.2025